BUND-Forderungen
- Mehr Tempo bei der Umsetzung der Ziele!
- Ausnahmen dürfen nicht zur Regel werden!
- Kontrolle und Sanktionen bei Verstößen!
- Vollständigkeit und Transparenz!
Der Weg zum Biodiversitätsstärkungsgesetz BW
Im Sommer 2019 sorgte das Volksbegehren "Rettet die Bienen" für Wirbel in Baden-Württemberg. Nach einigen alarmierenden Studien zum Artensterben, wollte ein breiter Trägerkreis aus Umweltverbänden wie dem BUND, ökologischen Landwirtschaftsverbänden, Imkern, Unternehmen und engagierten Bürger*innen darüber ein Gesetz zum Schutz der Artenvielfalt im Land erwirken. Der Erfolg kam anders als geplant, wie diese kurze Chronik zeigt:
- 9. Mai 2019: BUND erklärt seine Unterstützung für das Volksbegehren.
- 26. Juli 2019: Das Bündnis übergibt rund 36.000 Unterschriften an die Regierung. Damit ist der Antrag auf das Volksbegehren offiziell.
- 14. August 2019: Das Innenministerium genehmigt das Volksbegehren „Rettet die Bienen“.
- 24. September 2019: Der offizielle Start des Volksbegehren Artenschutz „Rettet die Bienen“ ist gleichzeitig eine Premiere in Baden-Württemberg. Es ist bis dato das erste seiner Art. Um erfolgreich zu sein, müssen innerhalb von sechs Monaten 770.000 Unterschriften zusammenkommen.
- 15. Oktober 2019: Nach Protesten aus der Landwirtschaft bietet die Landesregierung einen Dialog an. Der Trägerkreis des Volksbegehrens nimmt das Angebot an und erkennt das Eckpunktepapier von Umweltminister Franz Untersteller und Landwirtschaftsminister Peter Hauk als Grundlage der Verhandlungen an. Die Mobilisierung für die Unterschriftensammlung wird ausgesetzt.
- 6. November 2019: Start des Dialogs mit einem ersten runden Tisch zur Ausgestaltung des Eckpunktepapiers in ein Gesetz für mehr Artenschutz.
- 18. Dezember 2019: Der Trägerkreis des Volksbegehrens akzeptiert den im Dialog ausgearbeiteten Gesetzentwurf der beiden Minister und stellt die Mobilisierung ein.
- 22. Juli 2020: Das Biodiversitätsstärkungsgesetz (BioDivStG) wird im Landtag verabschiedet und tritt am 31. Juli 2020 in Kraft.
Inhalte und Umsetzung des BioDivStG
Das Biodiversitätsstärkungsgesetz ist ein Meilenstein der Naturschutzpolitik in Baden-Württemberg, an dem der BUND entscheidend mitgewirkt hat. Denn es setzt in vielen Bereichen wichtige Vorgaben für den Schutz der Natur und den Erhalt der Artenvielfalt im Land. Allerdings muss die Landesregierung diese auch umsetzen.
Halbzeitbilanz
Fünf Jahre nach Inkrafttreten zeigt eine wissenschaftlichen Evaluation durch ein externes Fachbüro im Auftrag von BUND, NABU, LNV und proBiene, wo Baden-Württemberg bei der Umsetzung des Gesetzes steht.
Zur wissenschaftlichen Evaluation:
Zum Umsetzungs-Check – Fünf Jahre nach dem Start:
Biotopverbund
Eine Baumreihe vernetzt ein Waldstück mit einem anderen über ein Feld hinweg.
(Almut Sattelberger
/
BUND BW)
Gesetzliche Vorgabe (§22 NatSchG BW): Aufbau eines landesweiten Biotopverbunds auf 15 Prozent der Landesfläche bis 2030. Städte und Gemeinden erstellen dafür auf Grundlage des Fachplans Landesweiter Biotopverbund und des Generalwildwegeplans eigene Pläne für ihr Gebiet oder passen die Landschafts- oder Grünordnungspläne an.
Zwischenbilanz: Bis Ende 2024 hat knapp die Hälfte der Kommunen im Land (543) mit Planungen zum Biotopverbund begonnen. Nur 74 haben die Planungen bereits abgeschlossen. Das Zwischenziel von 10 Prozent der Offenlandfläche bis 2023 wurde erreicht. Um das Ziel von 15 Prozent bis 2030 zu erreichen, müssen die Kommunen jetzt aus der Planung auch in die Umsetzung kommen. Der bisherige Flächenzuwachs entstand überwiegend auf bestehenden Schutzgebieten. Wichtig wären echte neue Verbindungen, die bisher fehlen.
Insektenfreundliche Beleuchtung
Gesetzliche Vorgabe (§21 NatSchG): Ursprünglich nur für öffentliche Gebäude gedacht, ist Fassadenbeleuchtung seit 2023 für alle Gebäude im Sommer ganz und im Winter zwischen 22 und 6 Uhr verboten.
Zwischenbilanz: Die Regelung wird häufig ignoriert; Behörden greifen selten ein. Die Verschärfung war richtig und notwendig – jetzt braucht es klare Kontrollen und weniger Ausnahmen.
Verbot von Schottergärten
Schottergärten bieten kaum Lebensraum für Tiere und Pflanzen.
(Dr. Antje Boll
/
BUND BW)
Gesetzliche Vorgabe (§21a NatSchG): Schottergärten auf Privatgrundstücken sind verboten.
Zwischenbilanz: Trotz des Verbots werden Schottergärten vielerorts nicht zurückgebaut. Sogar neue Schottergärten bleiben häufig ungeahndet. So klar das Biodiversitätsstärkungsgesetz diese Gärten des Grauens verbietet, so groß ist leider auch das Kontroll- und Vollzugsdefizit.
Kompensationsverzeichnis
Gesetzliche Vorgabe (§18 NatSchG): Die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) führt eine neue Online-Plattform ein, auf der Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in die Natur durch Bauprojekte transparent und nachvollziehbar dargestellt werden. Da die Ausgleichsmaßnahmen in der Praxis häufig schlecht oder gar nicht umgesetzt werden, soll dieses öffentliche Kompensationskataster für mehr Transparenz sorgen.
Zwischenbilanz: Das Online-Tool ist zwar mittlerweile eingerichtet, allerdings sind baurechtliche Ausgleichsmaßnahmen noch nicht im System. Nur wenn das Verzeichnis vollständig ist, kann es sinnvoll eingesetzt werden.
Streuobstschutz
Streuobstwiesen stehen unter strengem gesetzlichen Schutz.
(Almut Sattelberger
/
BUND BW)
Gesetzliche Vorgabe (§33a NatSchG): Große Streuobstwiesen von mehr als 1.500 Quadratmetern sind stärker geschützt und dürfen nur mit behördlicher Genehmigung gerodet werden. Liegt ein überwiegendes öffentliches Interesse vor oder ist der Streuobstbestand wichtig für den Naturhaushalt oder die Artenvielfalt, soll es keine Änderung der Nutzung geben dürfen.
Zwischenbilanz: Trotz des strengen gesetzlichen Schutzes wird die Bebauung der wertvollen Lebensräume in vielen Fällen weiterhin leichtfertig genehmigt: Seit Inkrafttreten des Gesetzes haben den BUND über 120 Genehmigungen erreicht, die insgesamt rund 50 Hektar gerodete Streuobstwiesen bedeuten. Bekannte Fälle sind unter anderem in Weil der Stadt und Bretten.
Ausbau des Ökolandbaus
Gesetzliche Vorgabe (§17a Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG)): 30 bis 40 Prozent der landwirtschaftlichen Flächen sollen bis zum Jahr 2030 ökologisch bewirtschaftet werden.
Zwischenbilanz: Ende 2024 wurden 15,3% der landwirtschaftlichen Flächen im Land ökologisch bewirtschaftet. Auch wenn dieser Wert über dem bundesweiten Schnitt liegt, reicht die aktuelle Entwicklung nicht aus, um das gesetzliche Ziel zu erreichen.
Refugialflächen
Gesetzliche Vorgabe (§17d LLG): Mittelfristig sollen 10 Prozent der landwirtschaftlichen Fläche als Lebens- und Rückzugsräume für Tier- und Pflanzenarten dienen.
Zwischenbilanz: Die entsprechende Verwaltungsvorschrift gilt seit dem Frühjahr 2023. Das zuständige Landwirtschaftsministerium hat bisher noch keine Informationen zum aktuellen Umsetzungsstand herausgegeben.
Pestizidreduktion
(Wolfgang Friedrich
/
BUND BW)
Gesetzliche Vorgabe (§17b LLG): Der Einsatz chemisch-synthetischer Pestizide soll bis 2030 um 40 bis 50 Prozent reduziert werden.
Zwischenbilanz: Die ausgebrachten Pestizidmengen sind tatsächlich leicht gesunken, allerdings langsamer als nötig. Immerhin haben die mit dem Gesetz neu eingeführten jährlichen Pestizidberichte die Transparenz zum Pestizideinsatz in Baden-Württemberg deutlich verbessert.
Pestizidverbot in Naturschutzgebieten
Gesetzliche Vorgabe (§34 NatSchG): In Naturschutzgebieten dürfen keine Pestizide mehr ausgebracht werden.
Zwischenbilanz: Die Vorgabe wird im Grünland weitgehend umgesetzt. Auch im Ackerland gibt es nur wenige Ausnahmen. Aber in einigen wenigen Naturschutzgebieten mit Wein- und Obstbau gibt es pauschale Ausnahmeregelungen, die den vorherigen Zustand praktisch fortgeschrieben haben.
Es gibt noch viel zu tun
Obwohl die Landesregierung in allen Bereichen bereits aktiv geworden ist, sind die Schwächen und Defizite bei der Umsetzung des Biodiversitätsstärkungsgesetzes noch immer erheblich. Gesetzlich normierte Ziele liegen noch in weiter Ferne. Der BUND Baden-Württemberg bleibt dran, die Regierung an ihre Ziele zu erinnern und sie daran zu messen.
Sie möchten selbst aktiv werden? In unserem BUND-Werkzeug finden Sie genaue Erläuterungen zur Rechtslage und Musterschreiben, mit denen Sie sich an Ihre Kommune wenden können.


