BUND Landesverband
Baden-Württemberg

FAQ zum Volksbegehren

Wir leben im Zeitalter ungebremsten Artensterbens. In den kommenden Jahrzehnten könnten eine Million Tier- und Pflanzenarten verschwunden sein. Hier finden Sie häufigs gestellte Fragen zum Volksbegehren.

Fragezeichen auf Boden Alle häufig gestellten Fragen zum Thema Volksbegehren Artenschutz auf einen Blick.  (FemmeCurieuse / photocase.de)

Häufig gestellte Fragen zum Volksbegehren Rettet die Bienen

Alle Beiträge auf- oder zuklappen
Warum ist ein Volksbegehren nötig?

Die Landesregierung verspricht den Erhalt der Artenvielfalt und hat auch schon einiges unternommen. Das reicht aber nicht. Denn das Artensterben geht bislang ungebremst weiter. Richtig verbindlich werden Biene und Co. im Ländle erst geschützt, wenn Gesetze dafür sorgen. Das Volksbegehren ist der sicherste Weg, dass dies passiert.

Warum drängt die Rettung der Bienen?

In Baden-Württemberg ist mehr als die Hälfte der 460 Wildbienenarten vom Aussterben bedroht. Weltweit sind laut des Weltbiodiversitätsrats etwa eine Million Arten bedroht. Das ist nicht nur ökologisch sondern auch wirtschaftlich ein Desaster: Der jährliche Wert ihrer Bestäubungsleistungen wird weltweit auf 224 Millarden Dollar geschätzt. Das Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) gibt an, dass von den mehr als 100 Feldfruchtarten, die zu 90 Prozent die Lebensgrundlage der Menschen sind, 71 Prozent von Bienen bestäubt werden.

Außerdem ist die Artenvielfalt das Immunsystem unseres Planeten. Je weniger Arten es gibt, desto anfälliger ist die Welt für Seuchen, Dürren oder Ernährungsengpässe. Das zeigt beispielsweise eine 2010 im Magazin Nature veröffentlichte Studie, die einen direkten Zusammenhang zwischen Artenvielfalt und dem Risiko der Ausbreitung von Infektionskrankheiten nachgewiesen hat. (Keesing, F. (2010), Nature 468, 647-652)

Wenn Ihr nicht weiter mobilisiert, heißt das, Ihr habt das Volksbegehren gestoppt?

Nein, wenn ein Volksbegehren gestartet ist, kann es nicht gestoppt oder unterbrochen werden. Dann nimmt es seinen Gang. Seit dem 18. Oktober laufen auch die Sammlungen auf den Rathäusern. Keine Unterschrift verfällt. Jede Unterschrift wird sicher verwahrt.

Das Bündnis mobilisiert unter folgenden Voraussetzungen bis voraussichtlich Mitte Dezember nicht aktiv:

  • Die Landesregierung wird wesentliche Punkte des Gesetzes bis Mitte Dezember 2019 konkretisieren.
  • Auch die Fraktionen von CDU und Grünen müssen sich zu dem Eckpunktepapier bekennen. Ebenso müssen sich alle landwirtschaftlichen Landnutzungsverbände bekennen, denn wir wollen gemeinsam in den Dialog.
  • Vertreter*innen des Trägerkreises des Volksbegehrens Artenschutz werden bei der Ausformulierung und Konkretisierung des Gesetzentwurfs einbezogen.

Die politische Diskussion geht aber weiter. Wir schauen ganz genau darauf, ob die Eckpunkte in ein konkretes Gesetz gegossen werden, ob sich die Fraktionen der Grünen und CDU sowie die Landwirte zu den Eckpunkten bekennen oder ob die Punkte verwässert werden. Wenn wir Anfang Dezember erkennen, dass das, was Landesregierung und Vorsitzende der beiden Regierungsfraktionen im Landtag vereinbart haben, von den Bauernverbänden nicht mitgetragen und nicht  umgesetzt wird, wird der Trägerkreis des Volksbegehrens prüfen, ob wir das Sammeln von Unterschriften mit neuem Schwung fortsetzen.

Wer darf das Volksbegehren unterstützen?

Mitunterzeichnen können alle Wahlberechtigten zur Landtagswahl. Also deutsche Staatsbürger*innen, die mindestens 18 Jahre alt sind, die deutsche Staatsbürgerschaft und ihren Hauptwohnsitz seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg haben oder sich sonst gewöhnlich dort aufhalten.

Muss ich zur Gemeinde gehen und meine Wahlberechtigung auf dem Formblatt bestätigen lassen?

Es entlastet Pro Biene, wenn man dies selber macht. Doch die Initiatoren sammeln auch die nicht bestätigten Unterschriften und kümmert sich dann selbst um eine Bestätigung.

Woher haben Sie Belege, dass die Landwirtschaft wirklich eine Ursache für das Insektensterben ist?

Das Thünen-Institut – ein Bundesforschungsinstitut, das wissenschaftliche Grundlagen für die Bundesregierung erarbeitet – stellt einen engen Zusammenhang zwischen Bewirtschaftungsform und Artenvielfalt her: “Dass sich der Ökolandbau positiv auf die Biodiversität auswirkt, ist für die untersuchten Artengruppen eindeutig belegbar (die mittlere Artenzahlen der Ackerflora ist um 95 Prozent, der Feldvögel um 35 Prozent und der blütenbesuchenden Insekten um 23 Prozent erhöht). Zu berücksichtigen ist, dass die Landschaftsstruktur einen erheblichen Einfluss auf die Artenvielfalt – insbesondere bei der Fauna – hat und diese die Effekte der Landnutzung stark überlagern können.” (Thünen Report 65 2019: 301)

Richtet sich das Volksbegehren gegen die Landwirt*innen?

Natürlich nicht! Der Gesetzentwurf gibt kein Mikromanagement vor, wie Landwirt*innen einzelne Parzellen zu bewirtschaften haben. Wir fordern auch kein pauschales Komplettverbot von Pestiziden und zwingen auch niemandem eine konkrete Bewirtschaftungsform auf (außer den Geschäftsführer*innen von Staatsflächen).

Stattdessen gibt das Volksbegehren Ziele vor, über deren konkrete Erreichung und Umsetzung die Politik und Verwaltung im parlamentarischen Diskurs beraten und bestimmen kann. Dass sich das Volksbegehren nicht gegen Landwirt*innen richtet, sieht man auch daran, dass Verbände, die eine hohe vierstellige Zahl an Landwirt*innen in Baden-Württemberg vertreten, die Initiative unterstützen. Und das sind nicht “nur” ökologische Landwirtschaftsverbände.

Ist künftig jeglicher Pflanzenschutz verboten?

Der Artikel in unserem Gesetzentwurf bezieht sich auf besonders geschützte Gebiete. Uns ist bewusst, dass Pflanzenschutz in vielen Fällen nötig ist, um Flächen bewirtschaften zu können. Es gilt auch: Wenn Flächen als besonders geschützte und zu schützende Gebiete ausgewiesen sind, dann sollten sie auch besonders geschützt werden.

Bereits jetzt verbietet das Naturschutzgesetz die Anwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln und Bioziden (im Landesnaturschutzgesetz zusammengefasst als „Pestizide“ benannt) in Naturschutzgebieten, den Kern- und Pflegezonen von Biosphärengebieten und bei Naturdenkmälern, jedoch nur außerhalb von intensiv genutzten landwirtschaftlichen Flächen. Künftig gilt dieses Verbot auch für Natura-2000-Gebiete und bestimmte modernere Kategorien von Landschaftsschutzgebieten.
 
Der Einsatz von Pestiziden ist in diesen Gebieten bisher schon nur über eine Ausnahmeregelung für intensive Landwirtschaft möglich. Diese Ausnahmeregelung wollen wir streichen. Gleichzeitig führen wir eine besser formulierte Ausnahmeregelung ein, die dem Schutz der Artenvielfalt dient. Die Ausnahmeregelung im Gesetzentwurf des Volksbegehrens ist so formuliert, dass Pflanzenschutzmittel, die die Artenvielfalt nicht gefährden, weiter zugelassen sein können. Viele gängige Mittel des ökologischen Landbaus werden somit weiter möglich sein.

Die Ausnahmen bedeuten eine Ermächtigung für die Landratsämter (im Einzelfall) und für  die Regierungspräsidien (generell), die Anwendung von (bestimmten) Pflanzenschutzmitteln in diesen Schutzgebieten generell zuzulassen, wenn die Artenvielfalt dadurch nicht gefährdet wird. Landwirte mit Flächen in solchen Schutzgebieten, die nach 2020 Pflanzenschutzmittel oder Biozide benötigen, müssen entweder einen Einzelantrag bei der Unteren Naturschutzbehörde stellen, die dem unter bestimmten Voraussetzungen entsprechen kann. Alternativ können die Regierungspräsidien die Anwendung bestimmter Mittel unter bestimmten Voraussetzungen gestatten, wenn eine Gefährdung der Artenvielfalt nicht zu befürchten ist. Darüber hinaus dient jedes besonders geschützte Gebiet ja einem bestimmten Schutzzweck. Beinhaltet dieser Schutzzweck nicht die Bewahrung der Artenvielfalt, trifft die Änderung in unserem Gesetzentwurf nicht zu.

Ist ökologische Landwirtschaft wirklich besser?

Ja! Die wichtigsten agrarpolitischen Berater*innen der Bundesregierung, die Forscher*innen am Thünen-Institut weisen in ihrem Bericht (2009) nachweislich positive Effekte der ökologischen Landwirtschaft im Vergleich zur konventionellen nach.

Die Ergebnisse zeigten unter anderem, dass die Artenzahl der Pflanzen in ökologisch bewirtschafteten Äckern im Mittel um 95 Prozent höher ist. Auch 35 Prozent mehr Arten an Feldvögeln und 23 bzw. 26 Prozent mehr Arten an blütenbesuchenden Insekten konnten nachgewiesen werden. Insgesamt zeichnete sich bei den untersuchten Vergleichspaaren der ökologischen und konventionellen Landwirtschaft ab, dass die ökologische Landwirtschaft in 86 Prozent bezogen auf die Pflanzenwelt und in 49 Prozent bezogen auf die Tierwelt deutliche Vorteile bringt. (Thünen 2019: 140-155)

Besitzer*innen von Streuobstfeldern sind doch Naturfreund*innen. Warum belegt man ausgerechnet sie mit neuen Regeln?

Obstbaumwiesen, Obstbaumweiden oder Obstbaumäcker sind ein besonders bedeutender Lebensraum für geschützte Arten. In diesen Kulturlandschaft leben viele seltene Tier- und Pflanzenarten. Baden-Württemberg trägt eine europaweite Verantwortung für diese Kulturlandschaften. Denn im Ländle gibt es überdurchschnittlich viele Streuobstfelder. Baden-Württemberg muss seiner Verantwortung gerecht werden und Streuobstwiesen, -weiden und -äcker besonders schützen. Die Streubestände gehen seit Jahren zurück und auch Pestizide dürfen dort noch immer angewandt werden.

Vor allem aber sind Streuobstflächen durch die Ausweitung von bebauten und versiegelten Flächen, wie Neubaugebiete oder Verkehrsprojekte gefährdet. Der  geforderte strengere Schutz der Streuobstgebiete bezieht sich vor allem auf den Schutz der Flächen und gegen den Flächenverbrauch.

Es soll künftig deutlich erschwert werden, schützenswerte Streuobstfläche zu Gunsten von Bebauungen zu entfernen. Deswegen heißt es in unserem Gesetzentwurf: (1) Extensiv genutzte Obstbaumwiesen, Obstbaumweiden oder Obstbaumäcker aus hochstämmigen Obstbäumen mit einer Fläche ab 2.500 Quadratmetern mit Ausnahme von Bäumen, die weniger als 50 Meter vom nächstgelegenen Wohngebäude oder Hofgebäude entfernt sind (Streuobstbestände), sind gesetzlich geschützt. Die Beseitigung von Streuobstbeständen sowie alle Maßnahmen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder erheblichen Beeinträchtigung führen können, sind verboten. Pflegemaßnahmen, die bestimmungsgemäße Nutzung sowie darüberhinausgehende Maßnahmen, die aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sind, werden hierdurch nicht berührt.“

Die Pflege der Bestände, also zum Beispiel der Beschnitt der Bäume, ist durch die Besitzer*innen jederzeit möglich. Auch die wirtschaftliche Nutzung wird nicht eingeschränkt. Auch wir wissen, dass die Streuobstwiesen nur dann weiter zum Schutz der Artenvielfalt beitragen können, wenn die Nutzung für ihre Besitzer*innen attraktiv bleibt. In Bayern beinhaltet das von der CSU-Landesregierung angenommene Volksbegehren eine ähnliche Regelung. Dort wurde ein Rechtsgutachten über die Auswirkungen des neuen Gesetzes in Auftrag gegeben. In diesem stellt die Rechtsanwaltskanzlei Meisterernst klar, dass eine übliche Nutzung der Streuobstwiesen durch die Unterschutzstellung nicht behindert wird. Das Gutachten bescheinigt, dass die Entnahme von alten oder überalterten Bäumen weiterhin möglich ist. Ebenso kann die Zusammensetzung der Obstbaumarten geändert werden. Auch die Behandlung von Schäden, die zu einer Gefährdung der ökonomischen oder ökologischen Substanz der Streuobstfläche führen können, durch geeignete. Auch chemisch-synthetische Mittel sind im Grundsatz weiter möglich.

Gleichzeitig sollte bei der Nutzung allerdings berücksichtigt werden, dass es sich um besonders schützenswerte Lebensräume handelt. Die Reduzierung des Pestizideinsatzes ist mit Blick auf die verheerende Wirkung von Pestiziden auf Lebewesen geboten. Es gibt schon jetzt unzählige Streuobstflächen, die nach den Kriterien der ökologischen Landwirtschaft bearbeitet werden und – dank der weiter steigenden Absatzchancen für ökologisch erzeugte Produkte – ökonomisch erfolgreich sind.  

Der vorgelegte Gesetzentwurf ist eine gute Balance zwischen ökologischen und praxistauglichen Aspekten. Da uns aber klar ist, dass der Erhalt unter verschärften Schutzbedingungen auch Anstrengungen erfordert, fordern wir von der Landespolitik, den Erhalt geschützter Streuobstflächen unter den geänderten Bedingungen in angemessenem Maße – und das heißt stärker als bisher – zu fördern.

Warum konzentriert sich das Volksbegehren auf extensive Streuobstbestände und machen dort die Pflege unmöglich, während intensive Bestände geschont werden?

Unsere Ziele bei der Reduktion von Pestiziden und beim Ausbau der ökologischen Landwirtschaft beziehen sich auf sämtliche land-, forst- und aquatisch-wirtschaftlich genutzte Flächen. Insofern auch auf intensive genutzten Obstbaumbestand. Bei den Streuobstbeständen ist es so, dass die Pflege der Bestände durch die Besitzer weiter möglich bleibt.

Im Gesetzentwurf heißt es: (1) Extensiv genutzte Obstbaumwiesen, Obstbaumweiden oder Obstbaumäcker aus hochstämmigen Obstbäumen mit einer Fläche ab 2.500 Quadratmetern mit Ausnahme von Bäumen, die weniger als 50 Meter vom nächstgelegenen Wohngebäude oder Hofgebäude entfernt sind (Streuobstbestände) sind gesetzlich geschützt. Die Beseitigung von Streuobstbeständen sowie alle Maßnahmen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder erheblichen Beeinträchtigung führen können, sind verboten. Pflegemaßnahmen, die bestimmungsgemäße Nutzung sowie darüberhinausgehende Maßnahmen, die aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sind, werden hierdurch nicht berührt.

Pflegemaßnahmen sind also grundsätzlich ohne weiteren Aufwand möglich. Es ist keineswegs so, dass für die Fällung jedes Baums eine Genehmigung bei einer Behörde beantragt werden müsste. Denn geschützt werden sollen Streuobstbestände, nicht aber die einzelnen Bäume in Streuobstwiesen. Das heißt, es können einzelne abgängige, zu dicht stehende, anfällige Bäume gefällt werden, solange der Bestand erhalten bleibt - auch durch Nachpflanzungen - ohne dass dafür bürokratischer Aufwand betrieben werden müsste.
Es gibt zudem, eine recht großzügige "Bagatellgrenze" von immerhin 2500 m², also einem Viertel Hektar, eine Ausnahme für Bäume, die weniger als 50 Meter vom nächsten Wohn- oder Hofgebäude entfernt stehen. Es besteht also völlige Freiheit für Hausgärten und Aussiedlerhöfe und die Möglichkeit für Befreiungen mit Kompensation nach Absatz 2 und 3.

Die Gefahr dass möglicherweise schon im Vorfeld des Gesetzes Streuobstwiesen gerodet werden, wie es in Bayern angedroht und vielleicht auch in Einzelfällen durchgeführt wurde, bleibt allerdings bestehen. Das gilt aber für jede Art von Unterschutz-Stellung – sldo für Naturschutzgebiete, Naturdenkmale, Nationalparks, Landschaftsschutzgebiete oder Biosphärengebiete. Es galt auch für das Biotopschutzgesetz (damals § 24a NatSchG) Anfang der 90er Jahre. Wenn aus Angst vor derartigen Übergriffen auf ordnungsrechtliche Maßnahmen für den Naturschutz verzichtet würde, wären dem (amtlichen) Naturschutz die Hände völlig gebunden.

Warum fokussiert sich das Volksbegehren so sehr auf die Landwirtschaft? Ist das nicht eine Gängelung der Landwirt*innen?

Die Landwirtschaft hat eine besonders große Relevanz für den Erhalt der Artenvielfalt. Zahlreiche Studie belegen, dass der Verlust der Artenvielfalt in den vergangenen Jahren in besonderem Maße durch die Intensivierung der Landwirtschaft vorangetrieben wurde. Insbesondere der hohe Düngemittel- und Pestizideinsatz macht vielen Pflanzen- und Tierarten, vor allem den Insekten, zu schaffen.

Das Volksbegehren ist keine Gängelung von Landwirten, schließlich beteiligen sich auch zahlreiche Landwirt*innen mit ihren Verbänden an dem Volksbegehren.

Das Volksbegehren ist aber ein Notruf. Viel zu lange sind die Umweltprobleme schon bekannt, die durch intensive Landwirtschaft verursacht werden. Doch es tut sich viel zu wenig. Bei den Bauernverbänden stießen Forderungen nach ökologischen Belangen in den vergangenen Jahren oft auf taube Ohren. Die Landwirt*innen und ihre Verbände müssen auch selbst aktiv werden und die dringend benötigte Agrarwende herbeiführen. Dann können sie auch auf die Unterstützung der Gesellschaft zählen.

Warum machen die Verbände, die das Volksbegehren unterstützen, nicht auch etwas gegen die Zunahme von Schottergärten und gegen den Flächenverbrauch? Das ist doch genauso wichtig und betrifft nicht nur die Landwirtschaft.

Das ist richtig. Es gibt viele große Umweltprobleme, die dringend gelöst werden müssen. Neben Flächenverbrauch und Schottergärten sind das vor allem der Klimawandel sowie die Plastikflut in unseren Meeren. Die intensive Landwirtschaft mit ihren Pestiziden ist somit tatsächlich nur eines von vielen noch ungelösten Umweltproblemen. Für die Rettung der Bienen und vieler anderer Tierarten ist jedoch die Art und Weise, wie wir Landwirtschaft betreiben, ganz entscheidend. Und wir haben es in der Hand, Änderungen zu bewirken! Deswegen konzentrieren wir uns in diesem Volksbegehren darauf.

Es ist außerdem notwendig, sich mit dem Volksbegehren auf einige wenige wichtige Punkte zu konzentrieren, da es nicht erlaubt ist, zu viele unterschiedliche Themen gleichzeitig zu behandeln und die Bevölkerung über zwei unterschiedliche Sachverhalt abstimmen zu lassen (Koppelungsverbot). Dennoch, das Thema Flächenverbrauch und Schottergärten ist wichtig. Vielleicht könnte hier die Initiative von den Bauernverbänden kommen, denn die Bauern leiden auch unter dem Verlust wertvoller Ackerflächen. Wir würden ein solches Volksbegehren gerne unterstützen und zusammenarbeiten!

Auf welche Quellen bezieht sich der Gesetzentwurf?

BUND-Newsletter abonnieren!

Ansprechpartnerin

Sylvia Pilarsky-Grosch

Landesvorsitzende
Marienstr. 28 70178 Stuttgart E-Mail schreiben

Um was geht es genau?

BUND-Bestellkorb