06.10.2011: VGH stoppt Bauarbeiten zum Grundwassermanagement
Der BUND war mit seiner am 22.07.2011 erhobene Anfechtungsklage gegen die 5. Planänderung des Projekts „Stuttgart 21“ erfolgreich. Der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg folgte in seinem heute bekanntgegebenen Beschluss der Argumentation des BUND. Derzufolge hätte der BUND als anerkannter Naturschutzverband an dem im Frühjahr 2010 durchgeführten Änderungsverfahren für das zentrale Grundwassermanagement beteiligt werden müssen. Die Bauarbeiten im Schlossgarten müssen jetzt sofort gestoppt werden.
Weitere Informationen:
Pressemitteilung des VGH
02.08.2011: Eilantrag abgelehnt - dennoch Teilerfolg in der Sache
Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat den Eilantrag des BUND heute abgelehnt. Er ist der Ansicht, die Änderungen am Grundwassermanagement seien nicht so gravierend, dass alle Bauarbeiten sofort gestoppt werden müssten.
Dennoch sieht der BUND einen Teilerfolg in der Sache: Aufgrund unseres Drucks und unserer Klage hat das Eisenbahnbundesamt vorsorglich darauf hingewirkt, dass die Deutsche Bahn einen Antrag auf Durchführung eines Planänderungsverfahrens stellt. Damit sind dann auch unsere weiteren Beteiligungs- und Klagerechte gesichert. Ohne das rechtliche Engagement des BUND würde das Eisenbahnbundesamt wahrscheinlich die Änderungen am Grundwassermanagement als einfaches wasserrechtliches Verfahren ohne Beteiligung durchführen.
Weitere Informationen:
Pressemeldung des BUND
Pressemeldung des VGH
29.06.2011: Verweisung an VGH bestätigt Einschätzung des BUND
Der vom BUND am 21.06.2011 beim Verwaltungsgericht Stuttgart eingereichte Eilantrag ist am 28.06.2011 an den sachlich zuständigen Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in Mannheim verwiesen worden. Mit dieser Verweisung hat das Verwaltungsgericht nun offiziell bestätigt, dass zumindest formal eine Änderung des Planfeststellungsbeschlusses notwendig ist, über die nur der Verwaltungsgerichtshof entscheiden kann.
Die Bahn hatte die Auffassung vertreten, es handele sich lediglich um ein wasserrechtliches Verfahren, das beim Verwaltungsgericht entschieden werden kann.
So kann und muss der VGH nun über unser Vorbringen vollumfänglich entscheiden.