Mit der EU-Vogelschutzrichtlinie (VRL) und der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) haben sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union einstimmig verpflichtet, auf EU-Ebene die rechtlichen Grundlagen für einen umfassenden und nachhaltigen Schutz der Natur zu schaffen. Neben einer europarechtskonformen Ausweisung und dem Management der Natura 2000-Gebiete hängt der Schutz auch entscheidend von einer regelmäßigen Überwachung und Überprüfung des angestrebten Schutzerfolgs, dem so genannten Monitoring, ab. Geregelt ist das Monitoring in Art. 11 FFH-Richtlinie. Das Monitoring ist zentraler Bestandteil des Schutzkonzeptes, denn ohne wirksame Kontrolle kann nicht überprüft werden, wie sich die geschützten Lebensräume und Arten entwickeln und ob diese Entwicklung konform mit den Zielen der Richtlinien ist. Das Monitoring ist nicht nur auf die Natura 2000-Gebiete beschränkt, sondern soll in der EU flächendeckend erfolgen.
Die Mitgliedsstaaten der EU sind gemäß Art. 17 FFH-Richtlinie verpflichtet, alle sechs Jahre die Ergebnisse des Monitorings an die EU-Kommission zu übermitteln. Dieser sechsjährige Berichtszyklus begann im Jahr 1994. Mit dem Jahr 2007 endete die zweite Berichtsperiode, die die Jahre 2001-2006 umfasst. Die Bundesländer müssen der Bundesregierung ihre Länderberichte im Jahr nach dem Ende eines Berichtszeitraumes vorlegen, die ihrerseits einen nationalen Bericht erstellt, der an die EU-Kommission gesandt wird.