Das wesentliche Ziel der FFH-Richtlinie besteht in der Erhaltung der Artenvielfalt in der Europäischen Union. Dies lässt sich in der Praxis nur über den Schutz der gesamten Lebensräume der Arten erreichen, so wie es in Artikel 1 e der FFH-Richtlinie vorgesehen ist – den vollständigen Text der FFH-Richtlinie finden Sie im Amtsblatt Nr. L 206 des Rates der Europäischen Gemeinschaften. Dort ist der Erhaltungszustand eines FFH-Lebensraumes mit dem Erhaltungszustand seiner charakteristischen Arten verbunden. Dies ist das wesentliche Schutzinstrument der FFH-Richtlinie zur Erhaltung der Biodiversität. Der deutsche Begriff „charakteristisch“ ist in diesem Zusammenhang sehr unglücklich gewählt, da im deutschen und auch europäischen Sprachverständnis eigentlich „typisch“ gemeint ist. In der Langfassung des Leitfadens zum Monitoring gemäß Art. 11 FFH-Richtlinie finden Sie auf S. 58, Kapitel 7, Punkt 2.1-2 weitergehende Erläuterungen hierzu. So zählen wahrscheinlich mehr als 90 % aller einheimischen Tier- und Pflanzenarten zu den sogenannten „charakteristischen Arten“ der FFH-Lebensräume. Darüber hinaus sehen die Anhänge II, IV und V der FFH-Richtlinie besonderen oder strengen Schutz für ca. 0,3 % des natürlichen Arteninventars Deutschlands vor.
Zum Schutz der FFH-Lebensräume müssen allerdings nicht alle typischen Arten der jeweiligen Biotope abgeprüft werden. Vielmehr ist der Fokus - neben den Anhang-Arten - auf diejenigen charakteristischen Arten eines FFH-Lebensraumes zu richten, die dort in einem gut bis hervorragend ausgebildeten Bestand zu erwarten oder hochgradig gefährdet sind.
Ihre hohe Relevanz entfalten die charakteristischen Arten in der Naturschutzpraxis immer dann, wenn beurteilt werden soll, ob ein FFH-Lebensraum durch Störungen, Zerschneidungswirkungen oder andere mittelbar wirkenden Faktoren erheblich beeinträchtigt wird. Bei diesen Schäden bleibt die Fläche des Lebensraumes zwar erhalten, aber die typische Artenausstattung des betreffenden Bestandes wird mehr oder weniger stark beeinträchtigt. Das Artenspektrum wird kleiner und der Erhaltungszustand des FFH-Lebensraumes wird schlechter bzw. ungünstiger. Bislang werden bei FFH-Verträglichkeitsprüfungen nur die Auswirkungen auf die Arten des Anhanges II sowie Flächenverluste geprüft, nicht aber die Auswirkungen auf die charakteristischen Arten wie es die FFH-Richtlinie vorschreibt. Auch bei für die Natur schädlichen Landnutzungen (Land- und Forstwirtschaft) werden die charakteristischen Arten bei Überprüfungen nur sehr selten mit einbezogen. Die Missachtung der Vorgaben der FFH-Richtlinie ist in der bisherigen Verwaltungspraxis auch beim Schutz der charakteristischen Arten offenkundig.
Der BUND will dazu beitragen, dass sich die Verwaltungspraxis den Vorgaben der FFH-Richtlinie entsprechend entwickelt.