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Artspezifische Maßnahmen erforderlich

Wildkatze, Bild: BUND
Die Wildkatze, eine Anhang-IV-Art der Wälder und Waldränder

Die Anhang-IV-Arten der FFH-Richtlinie sind streng zu schützende Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung keine besonderen Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen. Sie genießen einen flächendeckenden Schutz. Diese Arten müssen flächendeckend erfasst werden, sowohl in Schutzgebieten als auch außerhalb. Das Monitoring, d.h. die regelmäßige Überwachung und Überprüfung hierfür ist sehr aufwändig, weshalb sich die Fachbehörden mit den Erfassungen bislang zurück gehalten haben.

 

Nach Artikel 12 (Tierarten) und Artikel 13 (Pflanzenarten) sind die Mitgliedsstaaten angehalten, notwendige Maßnahmen zu treffen, um ein strenges Schutzsystem für die in Anhang IV aufgeführten Tier- und Pflanzenarten aufzubauen bzw. einzuführen. Sofern diese Arten auch im Anhang II aufgeführt sind, sind es zugleich Arten von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen. Ihr Schutz sollte somit gewährleistet sein.

 

Probleme bereiten v.a. die Arten, die nur im Anhang IV aufgeführt sind, also außerhalb von ausgewiesenen Schutzgebieten ebenfalls streng zu schützen sind. Für diese Arten gilt auch ein strenger Schutz auf land- und forstwirtschaftlichen Flächen. Die Nutzung der von Anhang-IV-Arten bewohnten Flächen hat so zu erfolgen, dass ein günstiger Erhaltungszustand für die Arten gewährleistet ist und stabile Populationen erhalten werden können.

 

Die große Streitfrage ist, wie vorgegangen wird, d.h. welche Absprachen mit Land- und Forstwirten getroffen werden müssen. Es gibt zwei grundsätzlich verschiedene Ansätze, je nach Auslegung der rechtlichen Vorgaben der EU:

 

„Species by species-Ansatz“

Sommer-Drehähre, Bild: BUND
Sommer-Drehähre - sehr seltene Orchideenart in lückigen Kalkflachmooren

Der BUND ist der Meinung, dass der günstige Erhaltungszustand einer Art nur durch den „Species by species-Ansatz“ zu erreichen ist. Dies heißt, dass für jede Art in jedem Lebensraum eines FFH-Gebietes artspezifische Maßnahmen lokal ergriffen werden müssen. Die Vorgaben für die Land- und Forstwirte sind dementsprechend differenziert, die Maßnahmen in ihrer Gesamtheit vergleichsweise umfangreich und teuer.

 

Der BUND kritisiert, dass von behördlicher Seite aus Kostengründen und wegen der Praktikabilität gerne der „Lebensraum bezogene Ansatz mit Bewirtschaftungscodices“ vorgezogen wird. Dies bedeutet, dass Lebensraumtypen-Gruppen gebildet werden, für die bestimmte Landnutzungsformen vorgeschrieben werden sollen. Die Vorgaben sollen für ganz Deutschland gelten, ohne Differenzierung der verschiedenen geographischen Lagen. Die spezifischen ökologischen Ansprüche der einzelnen Arten werden hierbei nicht berücksichtigt. Dieser Lebensraum bezogene Ansatz birgt die Gefahr, dass vorgeschriebene Maßnahmen einzelne Arten schützen, zugleich andere aber beeinträchtigen.

 

Beispiel Kammmolch und Bechstein-Fledermaus: Winterlicher Maschineneinsatz in Wäldern gefährdet überwinternde Kammmolche am Boden und in Baumstubben, sommerlicher Maschineneinsatz gefährdet Wochenstuben und Schlafplätze der Bechstein-Fledermaus.

 



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