Der Zustand der natürlichen Lebensräume in den Mitgliedsstaaten der EU verschlechtert sich unaufhörlich. Wildlebende Tiere und Pflanzen sind in zunehmender Zahl ernstlich bedroht. Die bedrohten Lebensräume und Arten sind Teil des Naturerbes der Gemeinschaft, und die Bedrohung, der sie ausgesetzt sind, ist oft grenzüberschreitend. Daher sind zu ihrer Erhaltung und Entwicklung Ziele und Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene erforderlich. 1992 wurde von der EU-Kommission deshalb die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) beschlossen. Der vollständige Text der FFH-Richtlinie ist abgedruckt im Amtsblatt Nr. L 206 des Rates der Europäischen Gemeinschaften.
Das vorrangige Ziel der FFH-Richtlinie – und auch der Vogelschutzrichtlinie – ist die Erhaltung und Wiederherstellung der in Europa vorhandenen biologischen Vielfalt. Durch den Aufbau eines europaweit vernetzten Schutzgebietssystems, dem Natura 2000-Netzwerk, soll dieses Ziel erreicht werden. Mittlerweile ist auch den verantwortlichen Politikern bewusst geworden, dass durch den Schutz einzelner, isolierter und kleiner Gebiete die biologische Vielfalt nicht dauerhaft erhalten und entwickelt werden kann. Viele Arten benötigen für ihr Überleben nicht nur einzelne intakte Lebensräume. Sie sind abhängig von einer Vielzahl intakter und durch Landschaftselemente wie z.B. Wälder, Waldränder, Fließgewässer und Hecken miteinander vernetzter Lebensräume.
Die zu schützenden natürlichen Lebensraumtypen und Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse sind im Anhang I bzw. Anhang II der FFH-Richtlinie aufgelistet. Die Mitgliedsstaaten übernehmen eine besondere Verantwortung und müssen für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete, die FFH-Gebiete, ausweisen. Umfassende Informationen zum Thema erhalten Sie beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU).