Jugendbegleiter führen eigenständige Bildungs- und Betreuungsangebote in der Ganztagsbetreuung in der Primarstufe und Sekundarstufe I der allgemeinbildenden Schulen durch. Ein Einsatz im Pflichtunterricht erfolgt nicht.
Die Verantwortung für den Einsatz der Jugendbegleiter sowie die pädagogische, fachliche und organisatorische Aufsicht obliegt der Schulleitung.
Jugendbegleiter weisen eine Grundqualifikation für ihre Tätigkeit auf, die in der Regel durch Ausüben eines qualifizierten Ehrenamtes nachgewiesen wird. Darüber hinaus bieten Land, Kirchen, Vereine oder Verbände modulartig bei Bedarf eine Qualifizierung in pädagogischen, organisatorischen und administrativen Fragen an.
Der ehrenamtliche Einsatz erfolgt zuverlässig im Rahmen des schulischen Wochenplans. Jugendbegleiter bzw. die entsendenden Institutionen verpflichten sich, mindestens ein Schulhalbjahr an der Schule tätig zu sein.
Die Jugendbegleiter kooperieren mit den Mitgliedern der Schulgemeinschaft, insbesondere den Lehrkräften, und werden von diesen unterstützt. Über die Durchführung des Jugendbegleiter-Angebots kann zwischen dem Schulträger, der sich mit der Schule abstimmt, und der örtlichen außerschulischen Einrichtung eine Vereinbarung geschlossen werden.
Das Angebot des einzelnen Jugendbegleiters, der Zeitraum sowie die Nutzung der schulischen Räume und anderer Lernorte werden von der Schulleitung genehmigt. Die Bildung eines beratenden Kooperationsgremiums, in dem Vertreter der Kommunen und der kooperierenden Institutionen mitwirken, wird empfohlen.
Betreuungsangebote im Rahmen des pädagogischen Konzepts der Schule sind schulische Veranstaltungen, so dass die Jugendbegleiter einen ausreichenden Versicherungsschutz erhalten (Haftpflichtversicherung, Unfallversicherung). Dieser orientiert sich an den Kriterien für ehrenamtlich tätige Personen. Daneben treten mit Wirkung zum 01. Januar 2006 Sammelversicherungsverträge des Landes zur Verbesserung des Unfall- und Haftpflichtversicherungsschutzes für bürgerschaftlich und ehrenamtlich engagierte Menschen in Baden-Württemberg in Kraft. Diese Rahmenverträge sind subsidiär ausgestaltet. Dieser Versicherungsschutz tritt demnach zurück, wenn bereits ein anderweitiger privatvertraglicher oder gesetzlicher Unfallversicherungsschutz oder ein privatvertraglicher oder institutioneller Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Das ist bei einem Großteil der ehrenamtlich Tätigen der Fall. Damit umfasst die Sammelversicherung des Landes zwar auch grundsätzlich die Jugendbegleiter, jedoch nur insoweit als ein anderer Unfall- oder Haftpflichtversicherungsschutz nicht besteht.
Das Land gewährt einen Zuschuss zur Einrichtung eines "Schulbudgets" beim kommunalen Schulträger, aus dem Kosten des Jugendbegleiter-Programms bestritten werden können. Eine Aufstockung des Schulbudgets durch kommunale Gelder ist seitens des Landes erwünscht. Ferner können evtl. Betreuungsentgelte erhoben werden, über die vor Ort befunden wird. Ebenso können Sponsorengelder in das Schulbudget eingehen. Die Mittelauszahlung übernimmt der kommunale Schulträger. Die Kommune schafft hierfür in ihrem Haushalt eine entsprechende Haushaltsstelle.
Durch ihren Beitritt zu dieser Rahmenvereinbarung sichern die beteiligten Verbände und Institutionen ihre Mitwirkung am Jugendbegleiter-Programm unter verbindlicher Anerkennung der dargestellten Grundsätze zu.